ME-ITAllgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)IT-

Dienstleistungen • Wartungsverträge • Managed ServicesStand:
Juni 2026


ME-IT – Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B- für IT-Dienstleistungen, Wartungsverträge und Managed Services

Unternehmen

Adresse

ME-IT – Inhaber Michael Esterbauer

Wiestal Landesstraße 45, 5400 Hallein, Österreich

office@meit.at | +43 676 535 95 16

Kontakt

Zielbereich

Stand

Unternehmergeschäfte / B2B

Juni 2026

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und B2B-Ausrichtung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Vertrage, Lieferungen und

Leistungen von ME-IT – Inhaber Michael Esterbauer Wiestal Landesstraße 45, 5400 Hallein, Österreich (nachfolgend

Auftragnehmer), gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber.

1.2. Diese AGB sind auf Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches ausgerichtet.

Leistungen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich

vereinbart wird; zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen bleiben in diesem Fall unberührt.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der

Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen, Leistungserbringung oder Annahme

von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung zu fremden Bedingungen.

1.4. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, Folgeaufträge, Erweiterungen und laufende

Leistungen, selbst wenn nicht nochmals gesondert auf sie hingewiesen wird.

2. Vertragsabschluss, Rangfolge und Leistungsunterlagen

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und

unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots oder

Vertrags, ausdrückliche Freigabe per E-Mail oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

2.2. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens individuell unterzeichnete Vereinbarung, zweitens

Angebot oder Leistungsbeschreibung, drittens Service Level Agreement oder Wartungsvertrag, viertens diese AGB.

Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gehen für ihren Regelungsbereich vor.

2.3. Änderungen und Ergänzungen von Leistungsumfang, Terminen, Preisen oder Service Levels bedürfen einer

nachvollziehbaren Vereinbarung, etwa schriftlich, per E-Mail oder in einem Ticketsystem.

2.4. Angaben zu Herstellern, Drittprodukten, Lizenzen, Cloud-Diensten oder Hardware beruhen auf den jeweils

verfügbaren Informationen der Anbieter. Herstellerseitige Änderungen bleiben vorbehalten.

3. Leistungsumfang von IT-Dienstleistungen

3.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Wartungsvertrag, Projektauftrag,

Ticket, Service Level Agreement oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.

3.2. Typische Leistungen können insbesondere IT-Beratung, Einrichtung und Wartung von Servern, Clients,

Netzwerken, Firewalls, Backups, Cloud-Diensten, Microsoft-365-/Office-365-Umgebungen, Monitoring, Patch

Management, Security Reviews, Remote Support, Vor-Ort-Support und Projektarbeiten umfassen.

3.3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Datenbereinigung,

forensische Analysen, Migrationen, Individualentwicklung, Schulungen, Anwendersupport, Hardwaretausch,

Ersatzteile, Lizenzkosten, Herstellersupport, Arbeiten an privaten Geräten, Sonderhardware oder Systemen

ausserhalb des vereinbarten Umfangs.

3.4. Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, eine

fachgerechte Dienstleistung nach dem Stand der Technik und der vereinbarten Leistungsbeschreibung, jedoch

keine absolute Störungsfreiheit, keine vollständige Sicherheit gegen Angriffe und keine garantierte Verfügbarkeit

fremder Systeme.

4. Wartungsverträge, Managed Services und SLA

4.1. Bei Wartungsverträgen und Managed Services ergeben sich betreute Systeme, enthaltene Leistungen,

Supportzeiten, Reaktionszeiten und Pauschalen aus dem jeweiligen Wartungsvertrag oder SLA.

4.2. Reaktionszeiten bezeichnen den Beginn der Bearbeitung innerhalb der vereinbarten Supportzeit. Eine

bestimmte Lösungszeit, Entstörzeit oder Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich

schriftlich vereinbart ist.

4.3. Monitoring bedeutet technische Überwachung definierter Parameter. Es ersetzt keine permanente manuelle

Kontrolle, keine Herstellerwartung und keine Verantwortung des Auftraggebers für ordnungsgemäße Nutzung,

Freigaben, interne Prozesse und rechtzeitige Meldung erkannter Störungen.

4.4. Patch Management und Updates werden unter Berücksichtigung technischer Zweckmäßigkeit, Verfügbarkeit,

Kompatibilität und Risikoabwägung durchgeführt. Der Auftragnehmer kann Updates zurückstellen, wenn

erhebliche Kompatibilitäts-, Betriebs- oder Sicherheitsrisiken erkennbar sind.

4.5. Leistungen ausserhalb vereinbarter Pauschalen, ausserhalb der Supportzeiten oder ausserhalb des betreuten

Systemumfangs werden nach Aufwand zu den vereinbarten oder allgemein gültigen Stundensätzen verrechnet.

5. Remote-Zugriff, Administratorrechte und Systemeingriffe

5.1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffs-, Remote-

Administrations- und Nutzungsrechte. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Rechte rechtmäßig eingeräumt

werden dürfen.

5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Fernwartungs-, Monitoring-, Sicherheits-, Passwort-, Backup- und

Dokumentationswerkzeuge einzusetzen, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich oder zweckmäßig ist.

5.3. Systemeingriffe können trotz sorgfältiger Durchführung zu Unterbrechungen, Neustarts,

Kompatibilitätsproblemen oder geändertem Systemverhalten führen. Der Auftraggeber hat kritische

Betriebszeiten, Abhängigkeiten und besondere Risiken vorab mitzuteilen.

5.4. Der Auftragnehmer darf Arbeiten unterbrechen oder ablehnen, wenn eine sichere oder rechtmäßige

Durchführung nicht möglich ist, insbesondere bei fehlenden Zugriffsrechten, unklarer Datenlage, fehlender

Datensicherung, Verdacht auf rechtswidrige Nutzung oder erheblichem Sicherheitsrisiko.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und

unentgeltlich zu erbringen. Dazu gehören insbesondere Ansprechpartner, Zugang zu Räumen und Systemen,

Zugangsdaten, Dokumentationen, Lizenzinformationen, Netzwerkpläne, Testmöglichkeiten und Freigaben.

6.2. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Meldung von Störungen,

Sicherheitsvorfällen, Änderungen an der IT-Umgebung und relevanten Unternehmensprozessen verantwortlich.

6.3. Der Auftraggeber hat vor wesentlichen Arbeiten eine aktuelle, funktionsfähige und rücksicherbare

Datensicherung sicherzustellen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen

wurde.

6.4. Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die aus fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung

entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können gesondert verrechnet werden.

7. Datensicherung, Backup und Wiederherstellung

7.1. Sofern Backup-Leistungen vereinbart sind, beziehen sie sich auf die im Vertrag definierten Systeme,

Datenquellen, Intervalle und Prüfungen. Nicht vereinbarte Systeme, Schatten-IT, lokale Benutzerdateien, private

Geräte oder nicht dokumentierte Datenablägen sind nicht umfasst.

7.2. Backup Monitoring prüft definierte Statusmeldungen oder technische Signale. Es garantiert nicht, dass jede

einzelne Datei jederzeit vollständig, konsistent und ohne Datenverlust wiederherstellbar ist.

7.3. Restore Tests werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Art, Umfang, Häufigkeit und

Zielsystem eines Restore Tests richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

7.4. Der Auftraggeber bleibt für gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Datenklassifizierung, Löschkonzepte und die

inhaltliche Richtigkeit seiner Daten verantwortlich.

8. IT-Sicherheit und Sicherheitsgrenzen

8.1. IT-Sicherheitsleistungen dienen der Risikoreduktion. Ein vollständiger Schutz vor Cyberangriffen, Datenverlust,

Malware, Fehlbedienung, Insider-Risiken, Zero-Day-Schwachstellen oder Ausfällen von Drittanbietern kann nicht

zugesichert werden.

8.2. Der Auftraggeber hat Sicherheitsvorgaben, Passwortregeln, Mehr-Faktor-Authentifizierung,

Zugriffsberechtigungen, Schulungen, Freigabeprozesse und interne Richtlinien angemessen umzusetzen und

einzuhalten.

8.3. Bei Verdacht auf Sicherheitsvorfälle hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren

und keine eigenmächtigen Maßnahmen zu setzen, die Analyse, Beweissicherung oder Wiederherstellung

erschweren können.

8.4. Security Reviews, Firewall-Prüfungen oder Schwachstellenhinweise sind Momentaufnahmen auf Basis des

vereinbarten Prüfumfangs und ersetzen keine umfassende Zertifizierung, kein Audit und keine Rechtsberatung.

8.5. Zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken oder zur Schadensbegrenzung bei Cyberangriffen, Malware-Befall, Ransomware-Vorfällen, unbefugten Zugriffen oder vergleichbaren Sicherheitsvorfällen ist der Auftragnehmer berechtigt, erforderliche Sofortmaßnahmen auch ohne vorherige Einzelgenehmigung des Auftraggebers zu setzen, sofern eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist. Dies umfasst insbesondere die temporäre Sperrung von Benutzerkonten, die Trennung von Netzwerken, die Isolierung betroffener Systeme, die Deaktivierung von Diensten oder sonstige technisch angemessene Schutzmaßnahmen.

9. Hardware, Software, Lizenzen und Drittanbieter

9.1. Lieferung, Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung, Lizenzbedingungen und Support von

Drittprodukten richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters.

9.2. Der Auftraggeber ist für rechtmäßige Lizenzierung, Nutzungsberechtigungen und Einhaltung von

Herstellerbedingungen verantwortlich, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich eine bestimmte

Lizenzverwaltungsleistung übernommen hat.

9.3. Änderungen, Einschränkungen, Preisanpassungen, Abkündigungen oder Störungen von Drittanbietern

berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Anpassung von Leistung, Zeitplan und Entgelt.

9.4. Bei Hardwarebestellungen kann der Auftragnehmer vor Bestellung eine Anzahlung oder vollständige

Vorauszahlung verlangen. Lieferfristen von Herstellern, Großhändlern und Transportdienstleistern sind nur

verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden.

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ME-IT – Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

10. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

10.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

Nebenkosten, Fahrtzeiten, Reisekosten, Parkgebühren, Versandkosten, Lizenzen, Hardware und

Drittanbieterentgelte werden gesondert verrechnet, sofern nicht anders vereinbart.

10.2. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug

zur Zahlung fällig.

10.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte,

Mahnspesen, Betreibungskosten und angemessene Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu

verrechnen.

10.4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten, vom Auftragnehmer anerkannten

oder im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht

nur im gesetzlich zwingenden Umfang.

10.5. Bei Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung oder erheblichem Vertragsverstoss kann der Auftragnehmer

Leistungen nach vorheriger Androhung aussetzen. Laufende Sicherheits- oder Notfallleistungen können nach

fachlicher Zumutbarkeit fortgeführt und gesondert verrechnet werden.

11. Preis- und Leistungsanpassungen

11.1. Ändern sich Systemumfang, Nutzerzahl, Client-Anzahl, Standorte, Risikolage, Herstellerkosten, Lizenzpreise,

gesetzliche Anforderungen oder der tatsächliche Betreuungsaufwand wesentlich, kann der Auftragnehmer eine

angemessene Anpassung von Leistungsumfang und Entgelt anbieten.

11.2. Wiederkehrende Entgelte können bei Kostensteigerungen, insbesondere bei Lohn-, Hersteller-, Lizenz-,

Energie-, Transport- oder Infrastrukturkosten, mit angemessener Vorankündigung angepasst werden. Das Recht

zur Kündigung nach den vereinbarten Laufzeitregelungen bleibt unberührt.

11.3. Erweiterungen des betreuten Systemumfangs gelten erst nach Annahme eines entsprechenden Angebots

oder nach tatsächlicher Leistungserbringung gegen Entgelt als beauftragt.

11.4. Erhöhen Hersteller, Softwareanbieter, Cloud-Anbieter, Hosting-Provider oder sonstige Drittanbieter ihre Preise, Gebühren oder Lizenzkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kostensteigerungen mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisänderung an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Preisänderungen in angemessener Form informieren.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen

Lieferung im Eigentum des Auftragnehmers.

12.2. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, gegen übliche Risiken zu sichern und Zugriffe

Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen.

12.3. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder dauerhafte Überlassung an Dritte ist

vor vollständiger Bezahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

13. Abnahme, Freigabe und produktive Nutzung

13.1. Projekt-, Installations- und Umstellungsleistungen sind nach Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen. Die

Abnahme kann schriftlich, per E-Mail, durch Ticketfreigabe, durch Inbetriebnahme oder durch produktive Nutzung

erfolgen.

13.2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden in angemessener Frist

behoben, sofern sie vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

13.3. Gibt der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine begründete Mängelmeldung ab

und nutzt er die Leistung produktiv, gilt die Leistung als abgenommen.

14. Gewährleistung

14.1. Für Unternehmergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit in diesen AGB

oder im Einzelvertrag zulässig nichts Abweichendes vereinbart ist.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften 12 Monate ab Lieferung, Abnahme oder

produktiver Nutzung, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.

14.3. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, nachvollziehbar und mit allen für die Analyse erforderlichen

Informationen zu melden. Dazu gehören insbesondere Fehlerbeschreibung, Zeitpunkt, betroffene Systeme,

Screenshots, Logfiles und bereits gesetzte Maßnahmen.

14.4. Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die durch Bedienfehler, fehlende Mitwirkung, Drittsoftware,

Herstellerfehler, nicht freigegebene Änderungen, unsachgemäße Nutzung, externe Angriffe, Strom-

/Netzwerkausfälle, Verschleiss oder Eingriffe Dritter verursacht wurden.

14.5. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Preisminderung oder

Vertragsaufhebung kommen erst nach Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verbesserung in

Betracht.

15. Haftung

15.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte

Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung,

Produktionsausfall, Reputationsschaden, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig,

ausgeschlossen.

15.2. Die Haftung für Personenschäden sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

15.3. Soweit eine Haftungsbegrenzung zulässig ist, ist die Haftung der Höhe nach auf das vom Auftraggeber in den

letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die konkret betroffene Leistung bezahlte

Nettoentgelt begrenzt, maximal jedoch auf das jährliche Vertragsentgelt des betroffenen Wartungs- oder

Servicevertrags.

15.4. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber eine ordnungsgemäße, aktuelle

und rücksicherbare Datensicherung nachweisen kann und der Schaden auch bei pflichtgemäßer Datensicherung

nicht vermeidbar gewesen wäre.

15.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Leistungsmängel oder Schäden, die auf Drittanbieter,

Hersteller, Internetprovider, Energieversorger, Cloud-Plattformen, Domain-/DNS-Dienste, Rechenzentren oder

vom Auftraggeber beigestellte Systeme zurückzuführen sind.

15.6. Für Systeme, Softwareversionen oder Hardwarekomponenten, die vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützt werden (End of Life / End of Support), übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Funktion, Sicherheit, Kompatibilität oder Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen für solche Systeme abzulehnen oder nur nach gesonderter Vereinbarung zu erbringen.

16. Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit

16.1. Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz, ein.

16.2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schliessen

die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28

DSGVO ab.

16.3. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher für Rechtmäßigkeit, Zweck, Umfang, Datenkategorien,

Informationspflichten, Betroffenenrechte und Weisungen im Zusammenhang mit seinen personenbezogenen

Daten.

16.4. Der Auftragnehmer behandelt vertrauliche Informationen, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, technische

Dokumentationen und interne Informationen des Auftraggebers vertraulich. Diese Pflicht gilt auch nach

Vertragsende fort.

16.5. Der Auftraggeber hat Zugangsdaten sicher zu verwahren, Benutzerkonten aktuell zu halten und

ausgeschiedene Mitarbeiter, Rollenwechsel oder Berechtigungsänderungen unverzüglich mitzuteilen.

17. Subunternehmer und Partner

17.1. Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer, Hersteller, Distributoren, Cloud-,

Hosting-, Fernwartungs-, Security-, Backup- und Lizenzpartner einsetzen.

17.2. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, werden Subauftragsverarbeiter in der

Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder in geeigneter Weise bekanntgegeben. Datenschutzrechtliche Einspruchs-

und Informationsrechte bleiben unberührt.

17.3. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination eingesetzter Subunternehmer

im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben verantwortlich.

18. Urheberrechte, Nutzungsrechte und Dokumentation

18.1. Konzepte, Skripte, Dokumentationen, Vorlagen, Konfigurationen, Know-how, Checklisten und sonstige

Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers bleiben, soweit nicht anders vereinbart, geistiges Eigentum des

Auftragnehmers.

18.2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschliessliches, nicht

übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck im eigenen Unternehmen.

18.3. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Nutzung für verbundene Unternehmen, Dritte oder andere Standorte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit dies nicht bereits vertraglichumfasst ist.

18.4. Netzwerkpläne, Sicherheitskonzepte, Passwortdokumentationen, Systemdokumentationen, Betriebshandbücher, Checklisten, Skripte, Konfigurationsvorlagen, Inventarlisten, Monitoring-Konzepte sowie vergleichbare technische Unterlagen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks zulässig.

18.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung als Referenzkunden zu nennen und den Firmennamen sowie das Firmenlogo zu Referenz-, Marketing- und Werbezwecken zu verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

19. Termine, Verzug und höhere Gewalt

19.1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Unverbindliche Zeitangaben dienen der Planung.

19.2. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nicht verfügbare Drittprodukte, Herstellerprobleme,

Lieferengpässe, Sicherheitsvorfälle, nachträgliche Änderungswünsche oder externe Abhängigkeiten verlängern

vereinbarte Fristen angemessen.

19.3. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Streik, behördliche

Maßnahmen, Energieausfälle, großflächige Internetstörungen, Cyberangriffe auf Dritte oder Ausfälle zentraler

Plattformen, entbinden die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Wirkung von ihren Leistungspflichten.

20. Laufzeit und Kündigung

20.1. Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist,

werden laufende Wartungs- und Serviceverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden

Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

20.2. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund

liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerer Pflichtverletzung, unzumutbarer Sicherheitslage,

unrechtmäßiger Nutzung, Insolvenzeröffnung oder nachhaltiger Verweigerung erforderlicher Mitwirkung vor.

20.3. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Hardware, aktivierte Lizenzen, laufende Drittanbieterentgelte,

Vertragsrestlaufzeiten von Herstellern und angefallene Aufwände bleiben zahlungspflichtig.

21. Vertragsende, Rückgabe und Offboarding

21.1. Nach Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch gegen gesonderte

Vergütung bei geordnetem Offboarding, Datenexport, Dokumentationsübergabe, Passwortübergabe,

Deinstallation von Agenten oder Übergabe an einen neuen Dienstleister.

21.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nach Vertragsende nicht mehr benötigte Zugriffsrechte zu

entziehen und bereitgestellte Unterlagen, Datenträger oder Geräte zurückzugeben oder nachweislich zu löschen,

sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

21.3. Ohne gesonderten Auftrag besteht nach Vertragsende keine Pflicht zur weiteren Überwachung, Sicherung,

Wiederherstellung, Aktualisierung oder Betreuung von Systemen.

22. Kommunikation, Tickets und Freigaben

22.1. Der Auftragnehmer kann für Support, Dokumentation, Störungsmeldungen, Freigaben und

Leistungsnachweise E-Mail, Telefon, Fernwartung, Ticketsysteme oder andere geeignete Kommunikationsmittel

einsetzen.

22.2. Freigaben durch benannte Ansprechpartner des Auftraggebers sind für den Auftraggeber verbindlich. Der

Auftraggeber hat Änderungen bei Ansprechpartnern und Berechtigungen unverzüglich mitzuteilen.

22.3. Notfallmassnahmen dürfen zur Schadensbegrenzung auch ohne vorherige Detailfreigabe gesetzt werden,

wenn eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist und die Maßnahme nach fachlicher Einschätzung

angemessen erscheint.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, soweit deren

Anwendung zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.

23.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit

zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.

23.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, unzulässig oder undurchführbar sein oder werden,

bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die betroffene Bestimmung

durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

23.4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Nachvollziehbarkeit der Schriftform oder

einer vergleichbaren dokumentierten elektronischen Form. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben

unberührt.

24. Bestätigung

24.1. Der Auftraggeber bestätigt, diese AGB erhalten, gelesen und als Grundlage der Geschäftsbeziehung

akzeptiert zu haben.

Ort, Datum