ME-ITAllgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)IT-
Dienstleistungen • Wartungsverträge • Managed ServicesStand:
Juni 2026
ME-IT – Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B- für IT-Dienstleistungen, Wartungsverträge und Managed Services
Unternehmen
Adresse
ME-IT – Inhaber Michael Esterbauer
Wiestal Landesstraße 45, 5400 Hallein, Österreich
office@meit.at | +43 676 535 95 16
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Zielbereich
Stand
Unternehmergeschäfte / B2B
Juni 2026
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und B2B-Ausrichtung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Vertrage, Lieferungen und
Leistungen von ME-IT – Inhaber Michael Esterbauer Wiestal Landesstraße 45, 5400 Hallein, Österreich (nachfolgend
Auftragnehmer), gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber.
1.2. Diese AGB sind auf Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches ausgerichtet.
Leistungen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wird; zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen bleiben in diesem Fall unberührt.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der
Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen, Leistungserbringung oder Annahme
von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung zu fremden Bedingungen.
1.4. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, Folgeaufträge, Erweiterungen und laufende
Leistungen, selbst wenn nicht nochmals gesondert auf sie hingewiesen wird.
2. Vertragsabschluss, Rangfolge und Leistungsunterlagen
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots oder
Vertrags, ausdrückliche Freigabe per E-Mail oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.2. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens individuell unterzeichnete Vereinbarung, zweitens
Angebot oder Leistungsbeschreibung, drittens Service Level Agreement oder Wartungsvertrag, viertens diese AGB.
Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gehen für ihren Regelungsbereich vor.
2.3. Änderungen und Ergänzungen von Leistungsumfang, Terminen, Preisen oder Service Levels bedürfen einer
nachvollziehbaren Vereinbarung, etwa schriftlich, per E-Mail oder in einem Ticketsystem.
2.4. Angaben zu Herstellern, Drittprodukten, Lizenzen, Cloud-Diensten oder Hardware beruhen auf den jeweils
verfügbaren Informationen der Anbieter. Herstellerseitige Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Leistungsumfang von IT-Dienstleistungen
3.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Wartungsvertrag, Projektauftrag,
Ticket, Service Level Agreement oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
3.2. Typische Leistungen können insbesondere IT-Beratung, Einrichtung und Wartung von Servern, Clients,
Netzwerken, Firewalls, Backups, Cloud-Diensten, Microsoft-365-/Office-365-Umgebungen, Monitoring, Patch
Management, Security Reviews, Remote Support, Vor-Ort-Support und Projektarbeiten umfassen.
3.3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Datenbereinigung,
forensische Analysen, Migrationen, Individualentwicklung, Schulungen, Anwendersupport, Hardwaretausch,
Ersatzteile, Lizenzkosten, Herstellersupport, Arbeiten an privaten Geräten, Sonderhardware oder Systemen
ausserhalb des vereinbarten Umfangs.
3.4. Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, eine
fachgerechte Dienstleistung nach dem Stand der Technik und der vereinbarten Leistungsbeschreibung, jedoch
keine absolute Störungsfreiheit, keine vollständige Sicherheit gegen Angriffe und keine garantierte Verfügbarkeit
fremder Systeme.
4. Wartungsverträge, Managed Services und SLA
4.1. Bei Wartungsverträgen und Managed Services ergeben sich betreute Systeme, enthaltene Leistungen,
Supportzeiten, Reaktionszeiten und Pauschalen aus dem jeweiligen Wartungsvertrag oder SLA.
4.2. Reaktionszeiten bezeichnen den Beginn der Bearbeitung innerhalb der vereinbarten Supportzeit. Eine
bestimmte Lösungszeit, Entstörzeit oder Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.
4.3. Monitoring bedeutet technische Überwachung definierter Parameter. Es ersetzt keine permanente manuelle
Kontrolle, keine Herstellerwartung und keine Verantwortung des Auftraggebers für ordnungsgemäße Nutzung,
Freigaben, interne Prozesse und rechtzeitige Meldung erkannter Störungen.
4.4. Patch Management und Updates werden unter Berücksichtigung technischer Zweckmäßigkeit, Verfügbarkeit,
Kompatibilität und Risikoabwägung durchgeführt. Der Auftragnehmer kann Updates zurückstellen, wenn
erhebliche Kompatibilitäts-, Betriebs- oder Sicherheitsrisiken erkennbar sind.
4.5. Leistungen ausserhalb vereinbarter Pauschalen, ausserhalb der Supportzeiten oder ausserhalb des betreuten
Systemumfangs werden nach Aufwand zu den vereinbarten oder allgemein gültigen Stundensätzen verrechnet.
5. Remote-Zugriff, Administratorrechte und Systemeingriffe
5.1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffs-, Remote-
Administrations- und Nutzungsrechte. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Rechte rechtmäßig eingeräumt
werden dürfen.
5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Fernwartungs-, Monitoring-, Sicherheits-, Passwort-, Backup- und
Dokumentationswerkzeuge einzusetzen, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich oder zweckmäßig ist.
5.3. Systemeingriffe können trotz sorgfältiger Durchführung zu Unterbrechungen, Neustarts,
Kompatibilitätsproblemen oder geändertem Systemverhalten führen. Der Auftraggeber hat kritische
Betriebszeiten, Abhängigkeiten und besondere Risiken vorab mitzuteilen.
5.4. Der Auftragnehmer darf Arbeiten unterbrechen oder ablehnen, wenn eine sichere oder rechtmäßige
Durchführung nicht möglich ist, insbesondere bei fehlenden Zugriffsrechten, unklarer Datenlage, fehlender
Datensicherung, Verdacht auf rechtswidrige Nutzung oder erheblichem Sicherheitsrisiko.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und
unentgeltlich zu erbringen. Dazu gehören insbesondere Ansprechpartner, Zugang zu Räumen und Systemen,
Zugangsdaten, Dokumentationen, Lizenzinformationen, Netzwerkpläne, Testmöglichkeiten und Freigaben.
6.2. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Meldung von Störungen,
Sicherheitsvorfällen, Änderungen an der IT-Umgebung und relevanten Unternehmensprozessen verantwortlich.
6.3. Der Auftraggeber hat vor wesentlichen Arbeiten eine aktuelle, funktionsfähige und rücksicherbare
Datensicherung sicherzustellen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen
wurde.
6.4. Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die aus fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung
entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können gesondert verrechnet werden.
7. Datensicherung, Backup und Wiederherstellung
7.1. Sofern Backup-Leistungen vereinbart sind, beziehen sie sich auf die im Vertrag definierten Systeme,
Datenquellen, Intervalle und Prüfungen. Nicht vereinbarte Systeme, Schatten-IT, lokale Benutzerdateien, private
Geräte oder nicht dokumentierte Datenablägen sind nicht umfasst.
7.2. Backup Monitoring prüft definierte Statusmeldungen oder technische Signale. Es garantiert nicht, dass jede
einzelne Datei jederzeit vollständig, konsistent und ohne Datenverlust wiederherstellbar ist.
7.3. Restore Tests werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Art, Umfang, Häufigkeit und
Zielsystem eines Restore Tests richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
7.4. Der Auftraggeber bleibt für gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Datenklassifizierung, Löschkonzepte und die
inhaltliche Richtigkeit seiner Daten verantwortlich.
8. IT-Sicherheit und Sicherheitsgrenzen
8.1. IT-Sicherheitsleistungen dienen der Risikoreduktion. Ein vollständiger Schutz vor Cyberangriffen, Datenverlust,
Malware, Fehlbedienung, Insider-Risiken, Zero-Day-Schwachstellen oder Ausfällen von Drittanbietern kann nicht
zugesichert werden.
8.2. Der Auftraggeber hat Sicherheitsvorgaben, Passwortregeln, Mehr-Faktor-Authentifizierung,
Zugriffsberechtigungen, Schulungen, Freigabeprozesse und interne Richtlinien angemessen umzusetzen und
einzuhalten.
8.3. Bei Verdacht auf Sicherheitsvorfälle hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren
und keine eigenmächtigen Maßnahmen zu setzen, die Analyse, Beweissicherung oder Wiederherstellung
erschweren können.
8.4. Security Reviews, Firewall-Prüfungen oder Schwachstellenhinweise sind Momentaufnahmen auf Basis des
vereinbarten Prüfumfangs und ersetzen keine umfassende Zertifizierung, kein Audit und keine Rechtsberatung.
8.5. Zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken oder zur Schadensbegrenzung bei Cyberangriffen, Malware-Befall, Ransomware-Vorfällen, unbefugten Zugriffen oder vergleichbaren Sicherheitsvorfällen ist der Auftragnehmer berechtigt, erforderliche Sofortmaßnahmen auch ohne vorherige Einzelgenehmigung des Auftraggebers zu setzen, sofern eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist. Dies umfasst insbesondere die temporäre Sperrung von Benutzerkonten, die Trennung von Netzwerken, die Isolierung betroffener Systeme, die Deaktivierung von Diensten oder sonstige technisch angemessene Schutzmaßnahmen.
9. Hardware, Software, Lizenzen und Drittanbieter
9.1. Lieferung, Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung, Lizenzbedingungen und Support von
Drittprodukten richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters.
9.2. Der Auftraggeber ist für rechtmäßige Lizenzierung, Nutzungsberechtigungen und Einhaltung von
Herstellerbedingungen verantwortlich, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich eine bestimmte
Lizenzverwaltungsleistung übernommen hat.
9.3. Änderungen, Einschränkungen, Preisanpassungen, Abkündigungen oder Störungen von Drittanbietern
berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Anpassung von Leistung, Zeitplan und Entgelt.
9.4. Bei Hardwarebestellungen kann der Auftragnehmer vor Bestellung eine Anzahlung oder vollständige
Vorauszahlung verlangen. Lieferfristen von Herstellern, Großhändlern und Transportdienstleistern sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden.
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ME-IT – Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
10. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
10.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
Nebenkosten, Fahrtzeiten, Reisekosten, Parkgebühren, Versandkosten, Lizenzen, Hardware und
Drittanbieterentgelte werden gesondert verrechnet, sofern nicht anders vereinbart.
10.2. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig.
10.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte,
Mahnspesen, Betreibungskosten und angemessene Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu
verrechnen.
10.4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten, vom Auftragnehmer anerkannten
oder im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht
nur im gesetzlich zwingenden Umfang.
10.5. Bei Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung oder erheblichem Vertragsverstoss kann der Auftragnehmer
Leistungen nach vorheriger Androhung aussetzen. Laufende Sicherheits- oder Notfallleistungen können nach
fachlicher Zumutbarkeit fortgeführt und gesondert verrechnet werden.
11. Preis- und Leistungsanpassungen
11.1. Ändern sich Systemumfang, Nutzerzahl, Client-Anzahl, Standorte, Risikolage, Herstellerkosten, Lizenzpreise,
gesetzliche Anforderungen oder der tatsächliche Betreuungsaufwand wesentlich, kann der Auftragnehmer eine
angemessene Anpassung von Leistungsumfang und Entgelt anbieten.
11.2. Wiederkehrende Entgelte können bei Kostensteigerungen, insbesondere bei Lohn-, Hersteller-, Lizenz-,
Energie-, Transport- oder Infrastrukturkosten, mit angemessener Vorankündigung angepasst werden. Das Recht
zur Kündigung nach den vereinbarten Laufzeitregelungen bleibt unberührt.
11.3. Erweiterungen des betreuten Systemumfangs gelten erst nach Annahme eines entsprechenden Angebots
oder nach tatsächlicher Leistungserbringung gegen Entgelt als beauftragt.
11.4. Erhöhen Hersteller, Softwareanbieter, Cloud-Anbieter, Hosting-Provider oder sonstige Drittanbieter ihre Preise, Gebühren oder Lizenzkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kostensteigerungen mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisänderung an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Preisänderungen in angemessener Form informieren.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen
Lieferung im Eigentum des Auftragnehmers.
12.2. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, gegen übliche Risiken zu sichern und Zugriffe
Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen.
12.3. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder dauerhafte Überlassung an Dritte ist
vor vollständiger Bezahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
13. Abnahme, Freigabe und produktive Nutzung
13.1. Projekt-, Installations- und Umstellungsleistungen sind nach Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen. Die
Abnahme kann schriftlich, per E-Mail, durch Ticketfreigabe, durch Inbetriebnahme oder durch produktive Nutzung
erfolgen.
13.2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden in angemessener Frist
behoben, sofern sie vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
13.3. Gibt der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine begründete Mängelmeldung ab
und nutzt er die Leistung produktiv, gilt die Leistung als abgenommen.
14. Gewährleistung
14.1. Für Unternehmergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit in diesen AGB
oder im Einzelvertrag zulässig nichts Abweichendes vereinbart ist.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften 12 Monate ab Lieferung, Abnahme oder
produktiver Nutzung, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
14.3. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, nachvollziehbar und mit allen für die Analyse erforderlichen
Informationen zu melden. Dazu gehören insbesondere Fehlerbeschreibung, Zeitpunkt, betroffene Systeme,
Screenshots, Logfiles und bereits gesetzte Maßnahmen.
14.4. Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die durch Bedienfehler, fehlende Mitwirkung, Drittsoftware,
Herstellerfehler, nicht freigegebene Änderungen, unsachgemäße Nutzung, externe Angriffe, Strom-
/Netzwerkausfälle, Verschleiss oder Eingriffe Dritter verursacht wurden.
14.5. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Preisminderung oder
Vertragsaufhebung kommen erst nach Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verbesserung in
Betracht.
15. Haftung
15.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung,
Produktionsausfall, Reputationsschaden, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
15.2. Die Haftung für Personenschäden sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
15.3. Soweit eine Haftungsbegrenzung zulässig ist, ist die Haftung der Höhe nach auf das vom Auftraggeber in den
letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die konkret betroffene Leistung bezahlte
Nettoentgelt begrenzt, maximal jedoch auf das jährliche Vertragsentgelt des betroffenen Wartungs- oder
Servicevertrags.
15.4. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber eine ordnungsgemäße, aktuelle
und rücksicherbare Datensicherung nachweisen kann und der Schaden auch bei pflichtgemäßer Datensicherung
nicht vermeidbar gewesen wäre.
15.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Leistungsmängel oder Schäden, die auf Drittanbieter,
Hersteller, Internetprovider, Energieversorger, Cloud-Plattformen, Domain-/DNS-Dienste, Rechenzentren oder
vom Auftraggeber beigestellte Systeme zurückzuführen sind.
15.6. Für Systeme, Softwareversionen oder Hardwarekomponenten, die vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützt werden (End of Life / End of Support), übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Funktion, Sicherheit, Kompatibilität oder Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen für solche Systeme abzulehnen oder nur nach gesonderter Vereinbarung zu erbringen.
16. Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit
16.1. Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz, ein.
16.2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schliessen
die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28
DSGVO ab.
16.3. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher für Rechtmäßigkeit, Zweck, Umfang, Datenkategorien,
Informationspflichten, Betroffenenrechte und Weisungen im Zusammenhang mit seinen personenbezogenen
Daten.
16.4. Der Auftragnehmer behandelt vertrauliche Informationen, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, technische
Dokumentationen und interne Informationen des Auftraggebers vertraulich. Diese Pflicht gilt auch nach
Vertragsende fort.
16.5. Der Auftraggeber hat Zugangsdaten sicher zu verwahren, Benutzerkonten aktuell zu halten und
ausgeschiedene Mitarbeiter, Rollenwechsel oder Berechtigungsänderungen unverzüglich mitzuteilen.
17. Subunternehmer und Partner
17.1. Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer, Hersteller, Distributoren, Cloud-,
Hosting-, Fernwartungs-, Security-, Backup- und Lizenzpartner einsetzen.
17.2. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, werden Subauftragsverarbeiter in der
Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder in geeigneter Weise bekanntgegeben. Datenschutzrechtliche Einspruchs-
und Informationsrechte bleiben unberührt.
17.3. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination eingesetzter Subunternehmer
im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben verantwortlich.
18. Urheberrechte, Nutzungsrechte und Dokumentation
18.1. Konzepte, Skripte, Dokumentationen, Vorlagen, Konfigurationen, Know-how, Checklisten und sonstige
Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers bleiben, soweit nicht anders vereinbart, geistiges Eigentum des
Auftragnehmers.
18.2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschliessliches, nicht
übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck im eigenen Unternehmen.
18.3. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Nutzung für verbundene Unternehmen, Dritte oder andere Standorte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit dies nicht bereits vertraglichumfasst ist.
18.4. Netzwerkpläne, Sicherheitskonzepte, Passwortdokumentationen, Systemdokumentationen, Betriebshandbücher, Checklisten, Skripte, Konfigurationsvorlagen, Inventarlisten, Monitoring-Konzepte sowie vergleichbare technische Unterlagen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks zulässig.
18.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung als Referenzkunden zu nennen und den Firmennamen sowie das Firmenlogo zu Referenz-, Marketing- und Werbezwecken zu verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
19. Termine, Verzug und höhere Gewalt
19.1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Unverbindliche Zeitangaben dienen der Planung.
19.2. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nicht verfügbare Drittprodukte, Herstellerprobleme,
Lieferengpässe, Sicherheitsvorfälle, nachträgliche Änderungswünsche oder externe Abhängigkeiten verlängern
vereinbarte Fristen angemessen.
19.3. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Streik, behördliche
Maßnahmen, Energieausfälle, großflächige Internetstörungen, Cyberangriffe auf Dritte oder Ausfälle zentraler
Plattformen, entbinden die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Wirkung von ihren Leistungspflichten.
20. Laufzeit und Kündigung
20.1. Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
werden laufende Wartungs- und Serviceverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden
Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
20.2. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerer Pflichtverletzung, unzumutbarer Sicherheitslage,
unrechtmäßiger Nutzung, Insolvenzeröffnung oder nachhaltiger Verweigerung erforderlicher Mitwirkung vor.
20.3. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Hardware, aktivierte Lizenzen, laufende Drittanbieterentgelte,
Vertragsrestlaufzeiten von Herstellern und angefallene Aufwände bleiben zahlungspflichtig.
21. Vertragsende, Rückgabe und Offboarding
21.1. Nach Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch gegen gesonderte
Vergütung bei geordnetem Offboarding, Datenexport, Dokumentationsübergabe, Passwortübergabe,
Deinstallation von Agenten oder Übergabe an einen neuen Dienstleister.
21.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nach Vertragsende nicht mehr benötigte Zugriffsrechte zu
entziehen und bereitgestellte Unterlagen, Datenträger oder Geräte zurückzugeben oder nachweislich zu löschen,
sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
21.3. Ohne gesonderten Auftrag besteht nach Vertragsende keine Pflicht zur weiteren Überwachung, Sicherung,
Wiederherstellung, Aktualisierung oder Betreuung von Systemen.
22. Kommunikation, Tickets und Freigaben
22.1. Der Auftragnehmer kann für Support, Dokumentation, Störungsmeldungen, Freigaben und
Leistungsnachweise E-Mail, Telefon, Fernwartung, Ticketsysteme oder andere geeignete Kommunikationsmittel
einsetzen.
22.2. Freigaben durch benannte Ansprechpartner des Auftraggebers sind für den Auftraggeber verbindlich. Der
Auftraggeber hat Änderungen bei Ansprechpartnern und Berechtigungen unverzüglich mitzuteilen.
22.3. Notfallmassnahmen dürfen zur Schadensbegrenzung auch ohne vorherige Detailfreigabe gesetzt werden,
wenn eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist und die Maßnahme nach fachlicher Einschätzung
angemessen erscheint.
23. Schlussbestimmungen
23.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, soweit deren
Anwendung zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.
23.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit
zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.
23.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, unzulässig oder undurchführbar sein oder werden,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die betroffene Bestimmung
durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
23.4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Nachvollziehbarkeit der Schriftform oder
einer vergleichbaren dokumentierten elektronischen Form. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben
unberührt.
24. Bestätigung
24.1. Der Auftraggeber bestätigt, diese AGB erhalten, gelesen und als Grundlage der Geschäftsbeziehung
akzeptiert zu haben.
Ort, Datum